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Verpackung
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Der Begriff Verpackung
ist in § 3 Absatz 1 VerpackG definiert:
„Verpackungen
sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum
Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom
Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den
Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und
1.
typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung
angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch
Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um
a)
die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu
unterstützen (Serviceverpackungen) oder
b)
den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen
(Versandverpackungen),
2.
eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und
typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten
werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen), oder
3.
die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass
deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und
typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind
(Transportverpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder
Lufttransport sind keine Transportverpackungen.
Die
Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 genannten
Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die
Anwendung dieser Kriterien.“
Zuvor hieß es in § 3 VerpackV
noch:
„Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpackungen: Aus beliebigen Materialien
hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung
oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis
reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher
weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird
ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin
aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
2. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine
Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen.
Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des
Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren
an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie
Einweggeschirr.
3. Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche
Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der
Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder
Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
4. Transportverpackungen: Verpackungen, die den
Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden
bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden
und beim Vertreiber anfallen. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs-
oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.“
Die Verpackungen umfassen
in beiden Gesetzesvorschriften die Verkaufsverpackungen, die
Serviceverpackungen, die Versandverpackungen, die Umverpackungen und die
Transportverpackungen. Die Versandverpackungen waren zwar nicht in der VerpackV
namentlich genannt. Doch ist der Begriff Verpackung ein umfassender. Es gehören dazu:
- Packmittel (Erzeugnisse
aus Packstoffen, die dazu bestimmt sind, das Packgut zu umhüllen oder
zusammenzuhalten, damit es versand-, lager- und verkaufsfähig wird (DIN 5540). Zu den Packmitteln zählen auch Verschließmittel und Dosier- und Entnahmehilfen
- Packhilfsmittel
(Hilfsmittel). Zu den Hilfsmitteln zählen auch Clips, Klebestreifen, Etiketten,
Luftkissen.
Der Begriff Verpackung
ist abzugrenzen
a) vom Produkt / Füllgut,
b) von den Vorprodukten und
Rohstoffen für die Herstellung der Verpackung.
Zur Abgrenzung zwischen
Produkt und Verpackung:
Verpackungen zur Umschließung, Unterstützung, Konservierung
von Waren während der gesamten Lebensdauer der Ware gelten als
integraler Bestandteil des Produkts, wenn und weil sie gemeinsam
verbraucht und gemeinsam entsorgt werden. Es besteht hier eine
Funktionseinheit; z.B. zwischen einem Tragekoffer und einer
Bohrmaschine. In der Anlage 1 Nr. 1 lit. a zum VerpackG heißt es:
„Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in §
3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet
anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls
erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines
Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder
Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer
benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame
Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung
bestimmt.“ (Anlage 1 Nr. 1 lit. a zum VerpackG).
a) Beispiel Lolly
Ein Lutscher ist ein Bonbon mit Stiel. Der Stiel ist
somit Teil des Produkts Lutscher und somit kein Abfall im Sinne eines
Verpackungsteils. Das OLG Köln, Urt.
v. 03.05.2001 – 1 U 6/01, urteilte im Jahre 2001: „Nach Auffassung des Senats ist der
Lollystiel integrativer Bestandteil des Produkts Lutscher (auch Lolly genannt).
Als solcher kann er begriffsnotwendig nicht zugleich Verpackungsbestandteil
sein. Die Ware "Lutscher" zeichnet sich nach natürlichem Verständnis
und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw.
zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist.
Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers. Ohne einen solchen Stiel
würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um
ein gewöhnliches Bonbon handeln. Das Besondere und Faszinierende am Lutscher
und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für Kinder Auslösende ist
genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem Stiel verknüpft ist. Damit
handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine bloße Handhabungshilfe.“
b) Beispiel Bratwurstspieß
Gleiches gilt auch für
den Holzspieß eines Bratwurstspießes. Das VG Sigmaringen, Urt. v. 06.09.2012 – 8 K 1602/10,
sagt: „Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich etwa beim
Bosporus-Spieß ohne den Holzspieß nur um Fleischstückchen, etwa als
Geschnetzeltes oder Gulasch, also etwas anderes, handelt. Der Bratwurst- und
der Fleischspieß sind ohne Spieß etwas anderes.“
c) Beispiel Plastikkoffer
für Bohrmaschine
Produkt sind „nur solche
Verpackungen erfasst sein sollen, die eine ohne Substanzverlust zu gebrauchende
Ware umhüllen und selbst zusammen mit dem Produkt dauerhaft verwendet zu werden
pflegen, wie es etwa auch - über die im Regierungsentwurf genannten Beispiele
hinaus - der Fall ist bei einem Plastikkoffer für die Bohrmaschine, einer
Tasche für den Fotoapparat, einem Etui für den Füllfehlerhalter oder einem
Stoffsäckchen für die hochwertigen Schuhe“ (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2006 – 12 U 83/05
).
Das Verhältnis des Preises der Verpackung im Verhältnis zum Preis für das Produkt ist unerheblich.
Das OLG
Köln, Urt.
v. 10.07.2001 – 15 U 215/00, schreibt: „Eine
andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb
geboten, weil ein nicht ganz unerheblicher Teil des Kaufpreises auf die
Frischhalteboxen entfällt. Der Senat unterstellt dabei zugunsten
der Beklagten, dass sie unter ihrer Firma die M. auch in Plastikbeuteln
vertreibt und ihre Angaben zur Preisgestaltung der von ihr vertriebenen
Produkte zutreffend sind. Selbst wenn daher zugunsten der Beklagten
davon ausgegangen wird, dass auf die Plastikbox zu Lasten des
Käufers in etwa ein anteiliger Kaufpreis von 1,80 DM
entfällt, so ist dieser Umstand nicht geeignet, den
Frischhalteboxen den Charakter einer Verpackung zu nehmen. Denn das auf
die Box entfallende Entgelt ist nicht so hoch bemessen, dass nur
Käufer auf das Produkt zugreifen werden, die dieses auf jeden Fall
dauerhaft weiter verwenden wollen. So liegt zwischen den
Verkaufspreisen für die Biskuitkuchen in luftdichten
Plastikbeuteln und denen in der Multi-Frischebox nach der Darstellung
der Beklagten nur eine Kaufpreisdifferenz von 1 DM. Selbst unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Plastikbeuteln knapp 20
% mehr Biskuitkuchen enthalten sind (nämlich 500 Gramm statt der
420 Gramm, welche sich in der Frischebox befinden und damit ein
Preisunterschied von 49 % in Bezug auf die Ware "M." vorliegt), bleibt
die absolute Preisdifferenz in einem sehr überschaubaren Rahmen.
Mag es daher auch für denjenigen, der sich in erster Linie
für die Biskuitkuchen interessiert, wirtschaftlich
unvernünftig sein, auf die Frischhaltebox selbst dann
zurückzugreifen, wenn die Plastikbeutel zu einem günstigeren
Preis erhältlich sind, so kann ein solches Konsumverhalten
keineswegs ausgeschlossen werden.“
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