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Tiergewerberecht |
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Beispiele:
Tierschutz-Strafrecht
Tier-Gewerberecht
Tier-Handelsrecht
Tier-Fundrecht
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Tier-Gewerberecht und Tier-Handelsrecht
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt
Unternehmen im Umgang und im Handel mit Tieren (Tiergewerberecht und
Tierhandelsrecht), konkret mit landwirtschaftlichen Nutztieren oder mit
an sich wildlebenden Tieren im Tierpark. Sie erstellt auf Wunsch auch
Rechtsgutachten
bezüglich Fragen aus diesen Themenbereichen.
Die Kanzlei legt für Sie Rechtsmittel
gegen behördliche Anordnungen etc. ein und vertritt Sie vor Gericht (Widerspruchsverfahren und
Gerichtsverfahren), auch in Ermittlungsverfahren (Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren).
Rechtsanwälte für Tierschutzrecht? Bezogen auf die Haustiere
wie Hund, Katze, Wellensittich, gibt es in Deutschland praktisch keine
Rechtsanwälte für den Schutz einzelner Tiere. Zur Statistik:
In Deutschland sind vielleicht rund 100.000 der insgesamt
etwa 160.000 zugelassenen Rechtsanwälte als Rechtsanwälte in
Vollzeit tätig. Die übrigen Rechtsanwälte sind in
Unternehmen, in der Politik oder sonst wo beschäftigt. Von den
100.000
als Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwälten spezialisieren sich
fast alle auch diejenigen Rechtsgebiete, in denen es
regelmäßig Mandate gibt und/oder in denen es Geld zu
verdienen
gibt. Beispiele: Arbeitsrecht, Mietrecht, Immobilienrecht,
Straßenverkehrsunfallrecht, Familienrecht, Erbrecht. In diesen
Bereichen gibt es jährlich „Millionen" Rechtsfragen und Rechtsfälle.
Im Bereich Tierschutzrecht sieht das anders aus. Denn die sog. Streitwerte werden nach dem Verkehrswert ermittelt. Tiere sind aus rechtlicher Sicht „nichts" wert. Sie gelten nicht als Sachen, werden aber eigentumsrechtlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB). Ein
Kanarienvogel
kostet ca. EUR 20,-, ein Hund aus dem Tierheim vielleicht EUR
100,-. Würde ein Rechtsanwalt z.B. 10 % oder 20 % dieser Verkaufsbeträge als
Anwaltsvergütung verdienen, würde er verhungern. Für Haustierhalter ist es finanziell günstiger, einen neuen
Kanarienvogel für EUR 20,- zu kaufen anstatt bezüglich des
alten Vogels einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesem sodann EUR
1.000,- als Honorar zu zahlen. Im Falle der Mandatserteilung müssen Sie nach
Stundensätzen oder nach sog. Gegenstandswerten/Streitwerten von
mindestens EUR 16.000,- statt nach dem Verkaufswert des Tieres abgerechnet wird.
Zum Tierschutzverbandsklagerecht:
Die Kanzlei Wüstenberg ist bereit, nach dem Verbandsklagerecht
anerkannte Tierschutzorganisationen (Vereine oder Stiftungen)
anwaltlich zu vertreten. In sieben der 16 Bundesländer gibt es das
Tierschutzverbandsklagerecht. In den übrigen neun Ländern
nicht. Tierschutzverbandsklagerechte gibt es auf Bundesebene nicht.
Kompetente Rechtsanwälte
für Tierschutzrecht wird es hinreichend und auf Dauer geben, wenn
seitens dieser Tierschutzorganisationen Mandate erteilt werden. Sonst
nicht.
Tiere
Tiere
im rechtlichen Sinne sind alle Lebewesen, welche im
naturwissenschaftlichen Sinne Tiere sind. Pflanzen, Pilze,
Bakterien, Viren und auch Einzeller gehören nicht dazu. Auch Tiere
von
Tierarten, die nur wenige
Zellen groß sind (Kleinstlebewesen) werden rechtlich kraft
Gesetzes zumeist aussortiert. Das Tierschutzrecht, soweit seitens der
Kanzlei Wüstenberg von Interesse, beschränkt sich auf Insekten, Amphibien, Reptilien, Vögel, Säugetiere und Fische.
Gesetzessystematik
In Sachen Tierschutzrecht sind die Tierhaltung
(§§ 2, 3 TierSchG) und die Tiertötung (§§ 4
ff. TierSchG) zu unterscheiden. Die Haltung eines Tieres (Pflege und Unterbringung)
richtet sich nach den §§ 2 und 3 TierSchG. Ist ein
Verbotstatbestand des § 3 einschlägig, ist der
Auffangtatbestand des § 2 in seiner Anwendung verdrängt.
Die
Tötung eines Tieres richtet sich nach den §§ 4 ff.
TierSchG. Die Schlachtung von Nutztieren etwa darf nicht ohne
Betäubung geschehen.
Auf
§ 1 Satz 2 TierSchG (ergänzende Zweckbestimmung) kommt als Ge- oder Verbotsvorschrift nicht an.
Die Vorschrift wird von den §§ 4 ff. bzw. den §§ 2
ff. vollständig verdrängt. Die Vorschrift
verbietet das rechtswidrige Zufügen von Schmerzen
etc. und funktioniert als
Auslegungshilfe: Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf
niemand einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen
Grund“ ist auf der sog. Tatbestandsebene „rechtswidrig“ gemeint.
Das
Tierschutzrecht dient dem Schutz des einzelnen Lebewesens (Individuum)
vor Schmerzen, Leiden und Tod. Demgegenüber schützt das
Artenschutzrecht die Tierart als solches (Gruppe). Wird
ein einzelnes Tier
gequält oder getötet, ohne dass dadurch die Population der
Tierart in ihrer Existenz gefährdet wird, ist dies aus artenschutzrechtlicher Perspektive egal.
Darüber hinaus greift ab dem 30.12.2024 noch die Rinder-Lieferkettenrecht, d.h. die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115.
Behördenentscheidungen
Ein
Unternehmen benötigt die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. GmbHG) und
die allgemeinen gewerblichen Voraussetzungen für sein Bestehen (GewO). Betreibt das
Unternehmen eine Tierhaltung (Tierpark,
Tierzuchtbetrieb, Tierversuchsfirma, Tierhandelsunternehmen u.a.),
benötigt das Unternehmen zusätzlich noch von der
zuständigen Tierschutzbehörde eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder eine Genehmigung nach § 8 TierSchG (= besonderes Gewerberecht nach TierSchG).
Wird gegen Tierschutzvorschriften verstoßen, kann die zuständige Tierschutzbehörde Anordnungen nach § 16a TierSchG
treffen, um mit diesen Maßnahmen den Tierhalter zu zwingen, die festgestellten
Verstöße zu beseitigen. Im schlimmsten Fall kann die
Behörde auch die Tierhaltung ganz verbieten (Untersagung der Tierhaltung). Auch hiergegen besteht Rechtsschutz.
Tierschutzorganisationen mit Verbandsklagerecht:
Schleswig-Holstein: Liste mit PROHVIEH - Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V.
Hamburg: Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V.
Bremen: Bremer Tierschutzverein e.V., Deutscher Tierschutzbund e.V.
Berlin: Liste mit TierVersuchsGegner Berlin und Brandenburg e.V., PETA Deutschland e.V., Ärzte gegen Tierversuche e.V., Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V., Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz, Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt.
Rheinland-Pfalz: Liste mit Menschen für Tierrechte -- Tierversuchsgegner Rheinland-Pfalz e.V., Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland - Pfalz e.V.
Saarland: Deutscher Tierschutzbund – Landesverband Saar e.V., Tierbefreiungsoffensive Saar e.V., Tierschutzstiftung Saar, Tierärztekammer des Saarlandes, WITAS e.V.
Baden-Württemberg: Liste mit Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Baden-Württemberg e. V. / Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V., Menschen für Tierrechte Tierversuchsgegner Baden-Württemberg e.V., Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.
Offenbach am Main, 22.03.2024
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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