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ÜSTENBERG

Kanzlei für Wirtschafts- und Naturschutzrecht




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Leistungen

   

 
 
Rechtsberatung und Rechtsvertretung
 
Die Kanzlei berät Sie in allen rechtlichen und unternehmenspolitischen Fragestellungen aus den Schwerpunktbereichen Wirtschaft & Umwelt/Natur, soweit für Sie relevant. Die Leistungen sind:
 
a) Beratung  (Darstellung der Rechtslage, Aufzeigen der Optionen, Suchen des fehlenden Puzzleteils),
b) Vertretung gegenüber Behörden  (z.B. Genehmigungsverfahren, Ordnungswidrigkeitsverfahren),  
c) Vertretung vor Gericht  (Zivilgericht, Verwaltungsgericht, Verfassungsgericht, EuGH),
d) Rechtsgutachten  (z.B. Zweitmeinung).
 
Nicht: Erstellen von Verträgen samt AGB, Inkasso samt Zwangsvollstreckung, Schadensregulierung zwischen Privaten.
 
Vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich (Artikel 3 Absatz 1 GG). Die Kanzlei bietet ihre Leistungen jedem Mandanten an -- unabhängig davon, ob der Mandant diese oder jene politische oder sonstige Anschauung hat. Wer Recht hat, hat Recht. Wer nicht, der nicht. Politik und Gerichte bestimmen, was Recht ist (Gewaltenteilung mit erster und dritter Staatsgewalt). Rechtsanwälte versuchen, den Mandanten darin zu unterstützen, dass er sein Recht, sofern und soweit er es hat, auch bekommt (Rechtsdurchsetzung; i.E. Gerechtigkeit).
 

 
Zur Rechtsdurchsetzung als Mittel zur Erreichung des Ziels: Ein Verein sollte a) sich als klageberechtigt anerkennen lassen, sofern und soweit dies rechtlich möglich ist, b) gegen (behördliche) Verwaltungsakte klagen (vor dem Verwaltungsgericht), c) gegen Rechtsverordnungen der Länder eine Normenkontrolle beantragen (vor dem Oberverwaltungsgericht), d) gegenüber den Parlamentariern Lobbyismus leisten und e) die Quantität und Qualität juristischer Veröffentlichungen fördern (Bildungsarbeit). In all diesen Fällen benötigt der Verein die Expertise seiner Mitglieder. Bei Fragen hierzu können Sie anrufen!
 
 
 
I. Zur Beratung:
Bei richtiger Rechtsanwendung gibt es auf fast alle Rechtsfragen nur eine richtige Antwort. Vage Rechtsauskünfte wie "könnte", "dürfte", "wohl" oder "es kommt darauf an, ob..." sind dann Kennzeichen schlechter Beratung.
Freilich gibt es Ausnahmen. Eine eindeutige Rechtslage gibt es nicht, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfrage gar nicht bedacht hat (Beispiel: neu aufkommendes Rechtsgebiet wie Klimawandel oder Lieferketten) oder wenn er die Lösung der Probleme absichtlich der dritten Staatsgewalt überlassen hat (damit diese eine sog. Einzelfallgerechtigkeit herstellen kann) oder wenn der Gesetzgeber nach und nach verschiedene Gesetze erlässt und hierbei den juristischen Überblick über sein Gesamtkonzept verloren hat. Dann stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber geregelt hätte, wenn er eine bewusste Entscheidung getroffen hätte.
 
Mandatsbeginn: Die Vertretung beginnt (erst) ab der Bevollmächtigung der Kanzlei (z.B. Erteilung der Vollmacht). Diese beginnt nicht schon zum Zeitpunkt des ersten Anrufs, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Einigung über das gemeinsame Vorgehen (Anwalts-Mandats-Verhältnis). Die Kanzlei nimmt nicht jeden Auftrag an.
 
Mandatsablauf: Die Beratung beginnt mit der chronologischen Erfassung des möglichst nachweisbaren Sachverhalts und endet mit der Empfehlung des Anwalts über das weitere Vorgehen. Im Anschluss hieran entscheiden der Mandant und sein Anwalt, ob etwa die anwaltliche Vertretung gegenüber einem Mitbewerber/Marktteilnehmer oder gegenüber einer Behörde folgen soll und/oder ob die anwaltliche Vertretung des Mandanten vor Gericht angestrebt wird.
Die Umsetzbarkeit Ihrer Ziele wird aus unvoreingenommenem Blickwinkel heraus bewertet. D
as geltende Recht ist so, wie es ist. Um dieses zu erkennen, bedarf es des Perspektivwechsels.
 
Der "gute" Mandant: Ein Rechtsanwalt, der einen in der Sache gut informierten Mandanten vertritt, ist für diesen häufig erfolgreicher, als wenn der Mandant keine Ahnung von seinem eigenen Leben und Wirken hat. Eine Naturschutzvereinigung, welche klagen möchte, sollte Mitglieder haben, welche in Sachen Naturschutz möglichst Experten sind. Die Mitglieder "guter" Vereine arbeiten und denken wissenschaftlich mit. Die Teamarbeit zwischen Mandant und Anwalt erhöht die Erfolgsaussichten.
 
Mehrere Mandanten: Die Beratung und Vertretung mehrerer Mandanten in derselben Rechtssache (z.B. zwei Firmen) ist möglich, solange die Mandanten gleichgerichtete Interessen verfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Auseinanderdriftens der Interessen der Mandanten muss ein Rechtsanwalt, welcher die Mandate angenommen hatte, all diese niederlegen. Es genügt nicht, dass er den einen Teil der Mandate beendet und den anderen Teil fortsetzt. Überlegen Sie es sich vorab, ob Sie zusammen mit einer anderen Person denselben Anwalt oder von Anfang an verschiedene Anwälte beauftragen wollen. Beides hat Vor- und Nachteile. Empfehlung: Naturschutzvereinigungen sollten nicht einen Anwalt beauftragen, der in gleichgelagerten Angelegenheiten bereits eine parallel tätige Naturschutzvereinigung berät und vertritt. Mehr Augen sehen langfristig mehr als zwei.
 
 

II. Zur Vertretung:
Die Kanzlei setzt sich für den Mandanten (zusammen mit diesem) ein. Der Mandant liefert die fachlichen Informationen, der Anwalt das juristische Handwerkszeug (und ggf. auch fachliches Wissen über die Branche).
 
Behördenverfahren oder Klageverfahren? Wenn Sie als Bürger (direkt) oder als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung (indirekt) einen Verwaltungsakt/Bescheid gegen sich erhalten, dann können Sie grundsätzlich (so die Theorie) gegen den Verwaltungsakt den sog. Widerspruch einlegen (§ 68 VwGO) und später dann gegen den (etwaigen) Widerspruchsbescheid die Klage erheben (§ 42 VwGO).
Für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen u.a. gilt dies nicht ohne weiteres. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren nur noch selten/ausnahmsweise als Pflichtprogramm vorgesehen. In Niedersachsen gibt es das Widerspruchsverfahren in Naturschutzangelegenheiten weiterhin (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e NJG). In Bayern ist das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft worden (Art. 12 Abs. 2 BayAGVwGO). In Hessen entfällt es bei Verwaltungsakten/Bescheiden der oberen/höheren Behörden wie das Regierungspräsidium (§ 16a Abs. 2 HessAGVwGO). Dies wirkt sich auf die Kosten, aber auch auf Dauer bzw. Qualität der Verfahren aus (je kürzer das Verfahren, desto billiger und unschöner).

 
Die Vertretung vor Gericht endet ungefähr zwei Wochen nach der Zustellung der Gerichtsentscheidung -- nämlich sobald der Anwalt das Urteil auf seine Richtigkeit hin überprüft, ggf. einen Berichtigungsantrag gestellt sowie die Erfolgsaussichten der Berufung/Revision eingeschätzt und dem Mandanten mitgeteilt hat. Geht der Mandant in eine weitere Gerichtsinstanz, endet das Mandat entsprechend ca. zwei Wochen nach Erhalt der nächsten bzw. übernächsten Entscheidung.
 
 

III. Zur
Philosophie:
 
a) Die Kanzlei Wüstenberg hilft prinzipiell jedem Menschen, d.h. kein Mandant wird wegen bestimmter Merkmale, Eigenschaften oder Ziele ausgeschlossen (vgl. Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 GG). Die Anwaltstätigkeit dient der Rechtspflege zugunsten aller Personen. Vgl. die Diskussion in 2024, ob Rechtsanwälte bestimmte Mandanten ablehnen dürfen (LTO.de März 2024): rechtlich selbstverständlich, aber diese Einstellung ist nicht unbedingt professionell.
 
b) Keine geistige Einseitigkeit. Die Kanzlei unterstützt das Recht und nicht eine Ideologie oder einen Populismus: Persönliche Anschauungen von Mandant oder Rechtsanwalt (Art. 3 Abs. 3 GG) spielen keine Rolle. Die Kanzlei vertritt in juristischen Angelegenheiten prinzipiell Befürworter und auch die Gegner eines bestimmten Ziels. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
 
c) Rechtsvertretung nicht um jeden Preis: 1. Das Recht taugt nicht immer. Ein Mandant braucht keine sinnlose Rechtsverfolgung. Ein Beispiel: Wer vor dem Familiengericht prozessieren möchte, um ein glückliches Familienleben zu erzielen, mag prozessual gewinnen, doch wird er sein Ziel im Ergebnis nicht erreichen. Ein anderes Beispiel: Der Gang zum Gericht aus Gründen des Lauterkeitsrechts (UWG) produziert nicht selten ausschließlich Verlierer. Abmahnung und Gegen-Abmahnung stehen häufig am Anfang einer unnötigen Selbstbeschäftigung des gegenseitigen Bezichtigens. 2. Um das Recht geht es nicht immer. Es gibt Menschen, die immerzu meinen, dass sie selbst Recht haben und dass alle anderen Menschen zu doof für diese Welt sind. Ein gesundes Selbstbewusstsein ist nützlich, doch mit dem Recht hat dies nicht unbedingt etwas zu tun.
 
d) Gemeinwohl: Bei hehren Zielen sind Sie in dieser Kanzlei gut aufgehoben.
 
e) Zeit: Der Mandant benötigt Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Zeit. Der Anwalt wiederum will und soll Qualität liefern. Weil gut Ding Weile braucht, gehen Sie bitte frühzeitig zu einem Rechtsanwalt. Je wichtiger die Angelegenheit für den Mandanten, desto früher. Eine Rechtsvertretung um "fünf Minuten vor zwölf" zeigt selten Erfolg. Strategien und geistige Durchdringung brauchen Zeit. Auch ein Handwerker steht nicht immer sofort zur Verfügung.
 
f) Fehlerkultur: Der Mensch ist unvollkommen. Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte auch. Anwalt und Mandant sollten sich ihre jeweilige Meinung/Vorstellung mitteilen, um etwaigen Fehlern vorzubeugen. Wer nicht über Unerfreuliches spricht, vergibt Chancen.
 

 
 

IV. Zum Fernabsatz:
Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein. Dies ist der Fall, wenn der Mandant eine Privatperson ist. Einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (nicht einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) nämlich steht das Widerrufsrecht zu (BGH, Urteil vom 19.11.2020 – IX ZR 133/19; BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16). Die Kanzlei Wüstenberg belehrt über das Widerrufsrecht (Link "Informationen Widerrufsbelehrung", ebenso "Informationen über Vertragsschluss", Belehrung dort auf Seite 2, mit Muster-Widerrufsformular auf Seite 3).
 
 
 
V. Im Vorfeld:

Vor jedem Mandat stellen sich drei Fragen:
   1. Weshalb überhaupt zu einem Rechtsanwalt? Recht und Gesetze sind kompliziert. Ohne den Rat von Experten kann man den Überblick verlieren. Für klageberechtigte Umweltschutz-, Naturschutz-, Tierschutzvereinigungen gilt: Die Rechtsdurchsetzung ist ein wichtiges Mittel der Zielerreichung. Sonst bräuchte man die Klageberechtigung nicht.
   2. Weshalb zu diesem Anwalt? Ob der Anwalt das erforderliche Leistungsniveau mitbringt und sich in Ihren Fall engagiert einarbeitet, können Sie vor Beginn des Mandats leider nicht wissen. Am besten anrufen und nachfragen, ob Zeit und Interesse an der Mandatsübernahme bestehen!
   3.
Welche Vergütung wollen Sie investieren? Leistung und Gegenleistung (Geld, Zeit und Qualität) sollten zueinander passen.
 
 

VI. Englisch

Verwaltungsakt = administrativ act
Widerspruch = an objection
Widerspruch einlegen = to lodge an objection to the administration act
dem Widerspruch stattgeben = to accept the objection to the administration act
Anfechtungsklage = an action for annulment
Verpflichtungsklage = an action for the issue of an administrative act
Klage einreichen = to bring an action for...
Normenkontrolle = norm control
Rechtsgutachten = legal opinion (later: published in a law journal)
Verschwörungstheorie = conspiracy theory
rechtliche Betreuung = legal guardianship
der rechtliche Betreuer = the guardian
der Betreute  = the person concerned
 
 

 
 

Offenbach am Main, 13.03.2024