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Kanzlei für Verwaltungsrecht und Umweltrecht




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Gesetze
Die Rechtslage in Deutschland wird bestimmt durch
- das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG),
- die EU-Richtlinie „über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937" (verabschiedet am 24.04.2024, noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht; in Deutschland umzusetzen binnen zwei Jahren, kurz: EU-Lieferkettengesetz),
- die EU-Konfliktmineralienverordnung (VO (EU) 2017/821 (es ergänzt sozusagen das Bergrecht) und
- die EU-Holzhandelsverordnung (VO (EU) 995/2010 bzw. ab Dezember 2024 die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115.
 
Das deutsche LkSG wird aufgrund der EU-Lieferkettenrichtlinie 2024 im Laufe der Jahre 2025/2026 geändert werden (müssen). Die EU-Richtlinie dürfte in Kürze den letzten Schritt des Gesetzgebungsverfahrens passieren und dann im Juni 2024 in Kraft treten.
   Unterseite 
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)  bzgl. Menschenrechte und Umweltschädigungen.
   Unterseite EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115  bzgl. Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
   Unterseite EU-Konfliktmineralienverordung 2017/821  bzgl. Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze, Gold.
 
Noch immer nicht abgearbeitet ist das Thema „Grabsteine aus Indien" (Bergbau mit Kinderarbeit); siehe unten.
Die drei Rechtsmaterien sind:
 
 
a)

 Deutsches Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG). § 3 Absatz 1 Satz 1 LkSG bestimmt: „Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden." Die Vorschrift betrifft alle Produkte und bezieht sich hierbei ausschließlich auf Menschenrechte und Umweltschädigungen.
 Wikipedia Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das deutsche LkSG dürfte demnächst aufgrund einer EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie aktualisiert werden (müssen). Vielleicht in 2025.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 LkSG lautet: "Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig." Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seinen Sitz in Eschborn, hier konkret die Außenstelle in Borna. Borna liegt südlich von Leipzig.

 
 
b)
 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-HolzhandelsVO = EU-Holzhandelsverordnung).
 Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz -- HolzSiG)
 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text von Bedeutung für den EWR [DVO (EU) 607/2012]
 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text von Bedeutung für den EWR [Delegierte VO 363/2012]
 Wikipedia Holzhandelsverordnung.
Ab Ende 2024 stattdessen: die am 23.06.2023 in Kraft getretene und ab 30.12.2024 voll anwendbare Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-EntwaldungsVO = EUDR = European Deforestation Regulation = EU-Entwaldungsverordnung = EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten). Deforestation heißt: Entwaldung, Abholzung, Kahlschlag, Waldzerstörung. Die EU-Holzhandelsverordnung tritt dann außer Kraft.
 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BDE): Seite mit Erklärvideo.
§ 1 HolzSiG lautet: „Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf 1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, 2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden. Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.“ Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat ihren Sitz in Bonn.
Das Online-Portal „Entwaldungsfreie Lieferketten -- Aktiv für mehr Nachhaltigkeit!" (Elan!) wird umgesetzt von Global Nature Fund (GNF), Kaiser-Friedrich-Straße 11, 53113 Bonn, und OroVerde – Die Tropenwaldstiftung, Burbacher Straße 81, 53129 Bonn.
 
 
c)
 Verordnung (EU) 2017/821 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten [EU-KonfliktmineralienVO = EU-Konfliktmineralienverordnung]
 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-GesetzMinRohSorgG)
 Zuständige Behörde: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) mit Sitz in Hannover.
 OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Dritte Ausgabe.
  Wikipedia Konfliktrohstoff.
§ 2 MinRohSorgG lautet: „Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt)." Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat ihren Sitz in Hannover.
 
 
 Beispiel Grabsteine
 
Es gibt aber noch andere Rechtsfälle in Sachen Menschenrechts- bzw. Umweltrechtsverletzungen und jeweils Lieferketten. Ein Beispiel sind die Grabsteine, welche aus Indien stammen und durch auch Kinderarbeit entstanden sind.
 
a)
Die Stadt Nürnberg hatte im Jahre 2009 eine Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) erlassen. In dem dortigen § 28 Abs. 2 BFS stand: „Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden."
Das BVerwG entschied im zweiten Anlauf: „Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die angegriffene Satzungsbestimmung das Gebot der Normenklarheit und der hinreichenden Bestimmtheit, indem sie anordnet, dass nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die „nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette“ ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. Durch diese Regelung hat es [die Stadt] der Friedhofsverwaltung überlassen zu überprüfen und zu beurteilen, ob die von den Steinmetzen beigebrachten Nachweise belegen, dass das Grabmal in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden ist, und damit die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmung entstehenden Probleme unzulässigerweise in den Normvollzug verlagert. Dies könnte den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit einer Norm nur gerecht werden, wenn für den Normbetroffenen unschwer erkennbar wäre, welcher Nachweis genügen würde. Daran fehlt es jedoch, da es bislang keine validen Nachweismöglichkeiten gibt. Derzeit können sich die Steinmetzbetriebe nur auf Eigenerklärungen von Herstellern und Lieferanten stützen, die jedoch keinerlei Sicherheit hinsichtlich des Merkmals „frei von Kinderarbeit“ garantieren können. Verlässliche Zertifizierungssysteme und Gütesiegel unabhängiger Organisationen sind bisher nicht bekannt..." (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12, BVerwGE 148, 133).
Es bedürfe zudem einer klaren Ermächtigungsgrundlage im Landesrecht, welcjhe für alle Kommunen des Landes gleichermaßen gilt. Denn: „Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es vor allem mit Blick auf das erforderliche Nachweissystem. Wie gezeigt, muss der Satzungsgeber festlegen, welcher Art der in § 28 Abs. 2 BFS geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden (oben 2.b). Derartige Festlegungen betreffen indes nicht nur die Steinmetze im jeweiligen räumlichen Einzugsbereich einer Gemeinde, sondern wesentliche Bedingungen der Ausübung des Steinmetzberufs überhaupt. Schon dies unterstreicht die außerordentliche Bedeutung derartiger Regelungen für die Berufsausübung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das erforderliche Nachweissystem wegen seiner Bedeutung für die Grundrechtsausübung – auch – der Händler jedenfalls in seinen Grundzügen selbst regeln muss. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit unter den Steinmetzen wäre schwer erträglich, würde jede Gemeinde in ihrem Gebiet Nachweisanforderungen stellen, die sich von denjenigen der Nachbargemeinde erheblich unterscheiden." (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12).
Ohne gesetzliche Klarstellung, welche Anforderungen an den Nachweis erfüllt sein müssen, sei eine solche Regelung rechtswidrig: „Die Regelung genügt aber nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Es ist verletzt, wenn die Schwere des Eingriffs völlig außer Verhältnis zum damit verfolgten Zweck steht (stRspr...). Das Erfordernis nachzuweisen, dass aufzustellende Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren, stellt eine einschneidende, schwerwiegende Beschränkung der Berufsausübung der Steinmetze dar. Es macht einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Betätigung davon abhängig, dass sie den vollen Beweis einer negativen Tatsache erbringen. Die damit verbundene schwerwiegende Beeinträchtigung steht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck, solange nicht klar geregelt ist, welcher Art der geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden."(BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12).

 
b)
Auch § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung der Stadt Kehl vom 30.11.2011 ist insoweit unwirksam: „Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Stahl, bruchsicheres Glas oder Hartplastik verwendet werden. Es dürfen nur Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Bei Steinen, die ausschließlich aus Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen, reicht der Nachweis der ausschließlichen Herkunft aus diesen Ländern. Im Übrigen wird der Nachweis in der Regel durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht. Die zuständige Friedhofsverwaltung führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis der vertrauenswürdigen Zertifikate und hält dieses zur Einsicht der Friedhofsbenutzer, die ein Grabmal aufstellen wollen, und ihrer bevollmächtigten Beauftragten bereit. Der Nachweis, dass ein Stein ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt ist, bzw. der Nachweis, dass ein Zertifikat, das in der vorgenannten Liste bisher nicht aufgeführt ist, vertrauenswürdig ist, kann auch durch Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) geführt werden. Die Behörde ist zu eigenen Ermittlungen (§ 24 LVwVfG) nicht verpflichtet. Wird der Nachweis durch ein Zertifikat oder einen Herkunftsnachweis geführt, ist eine schriftliche Versicherung des Lieferanten des fertigen und individualisierten Grabsteins vorzulegen, dass die Herkunft des verwendeten Steins dem Zertifikat bzw. dem Herkunftsnachweis entspricht. Die Friedhofsverwaltung kann die Übereinstimmung der Herkunft des Steins mit dem vorgelegten Zertifikat oder die Herkunft des Steins aus dem Europäischen Wirtschaftsraum jederzeit, auch nachträglich, auch durch Entnahme und Untersuchung einer Probe an versteckter Stelle, nachprüfen. Ergibt sich dabei, dass die Herkunft des Steins nicht dem Zertifikat entspricht oder dass dieser nicht ausschließlich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammt, kann die Beseitigung des Steins verlangt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich sonst nachträglich ergibt, dass der Stein nicht ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt ist."
Ab der Änderung vom 04.10.2012 hieß es: „Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Stahl, bruchsicheres Glas oder Hartplastik verwendet werden. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit.“
„Insbesondere lässt sich eine allgemeine Verkehrsauffassung, welche bestehenden Zertifikate als verlässlich einzustufen sind, nicht feststellen. Zwar hat der Gesetzgeber die Zertifikate fair stone und XertifiX in der Gesetzesbegründung als in Betracht kommend angeführt (vgl. LT-Drucks. 15/1648, S. 4; vgl. auch LUBW, Faire Beschaffung in Kommunen, August 2009, S. 17, 27; Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie - Leitfaden, März 2013, S. 10). Eine allgemeine Verkehrsauffassung, dass diese Siegel verlässlich sind, belegt das jedoch nicht. An verlässlichen Nachweismöglichkeiten fehlt es, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Oktober 2013 festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 22) und wovon auch die Beteiligten hier übereinstimmend ausgehen, bisher. § 13 Abs. 2 Satz 4 FS ist, da die Norm mangels eines allgemein anerkannten Zertifikats nicht vollzugsfähig ist, bereits nicht geeignet, den verfolgten Zweck, dass Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit nicht verwendet werden, zu fördern. Aufgrund ihrer mangelnden Umsetzbarkeit belastet die Norm zudem die betroffenen Steinmetze übermäßig und ist daher unverhältnismäßig im engeren Sinne." (VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12, VBlBW 2014, 462  = DÖV 2014, 680 = openJur 2014, 9637).
 
Ergebnis: Die Grabsteine aus Indien sind nach wie vor auf deutschen Friedhöfen „zugelassen". Das Risiko, dass Kinderarbeit zur Herstellung der Grabsteine führte, wird in Deutschland (noch) akzeptiert.
 
 
Literatur zum Thema Grabsteine:
-- Im Grabsteinbruch, Süddeutsche Zeitung vom 03.03.2016.
-- Grabsteine aus Kinderarbeit stehen auf deutschen Friedhöfen, Die Zeit vom 29.10.2013.

 
 
Links:
Forum Nachhaltiges Palmöl e.V. (FONAP)
 
 
Offenbach am Main, 07.05.2024
 
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